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"Kathi Karma"
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Gebäude 4a
80937 München
Deutschland


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Telemediengesetz

   Abschnitt 2 - Zulassungsfreiheit und Informationspflichten (§§ 4 - 6)   

§ 5
Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,


2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über


a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,


b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,


c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(Quelle:  http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html )

PS:


Namensrecht
Brien Dorenz & Peter A. Ströll
Grundlage für einen namensrechtlichen Beitrag
in „Professors Udolphs Buch der Namen“
(erschienen 2005 bei C. Bertelsmann)
[...]
3. Pseudonym (Wahlname)
Die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2. hatten ausschließlich den bürgerlichen Namen (also den
"Zwangsnamen") zum Gegenstand. Von diesem ist, wie ausgeführt, der Wahlname zu unterscheiden,
der sich dadurch auszeichnet, dass er im Gegensatz zum gesetzlichen Vor- und Nachnamen willkürlich gewählt und jederzeit geändert oder abgelegt werden kann. Zu den Wahlnamen zählt neben der Firma im Sinne von § 17 Handelsgesetzbuch (HGB), also dem Namen eines Kaufmanns, insbesondere das Pseudonym. 
Unter einem Pseudonym (umgangssprachlich auch "Künstlername" genannt) ist ein frei gewählter
Name zu verstehen, unter dem jemand in der Öffentlichkeit auftritt. Pseudonyme, die eine jahrhundertealte Tradition haben, werden häufig von darstellenden und bildenden Künstlern sowie Schriftstellern benutzt. Das Pseudonym beschränkt sich aber nicht auf diese Personen, sondern kommt beispielsweise auch zur Kennzeichnung von Sportlern, Politikern,
Journalisten und Modemachern vor und hat heute ganz allgemein im Berufsleben Verbreitung gefunden. Die Bildung eines Pseudonyms kann frei erfolgen. Die Wahl unterliegt nicht den strengen Regelungen über Vor- und Familiennamen. Möglich sind daher Phantasienamen oder etwa auch Namen von Romanfiguren sowie ein- oder mehrgliedrige Namen oder reine Vornamen.
In Betracht kommen ferner Namen mit Adelsbezeichnung oder Pseudonyme, die vom bürgerlichen Namen abgeleitet werden.
Beispiele für ein Pseudonym sind etwa "Loriot" oder auch "Willy Brandt"
.
Obwohl das Pseudonym ein Wahlname ist, kommt ihm gleichwohl volle Namensfunktion zu, da es
einen bestimmten Menschen von anderen Menschen unterscheidet. Da das Pseudonym rechtlich als
Name anerkannt ist, erfüllt die Unterzeichnung mit dem Pseudonym auch das gesetzliche
Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB. Voraussetzung hierfür ist aber immer, dass die Führung des
Pseudonyms nicht gegen das Gesetz oder Rechte Dritter verstößt und dass der Verwender mit dem
Pseudonym Verkehrsgeltung erlangt hat. Der Namensinhaber muss also unter diesem Namen
bekannter sein, als unter seinem bürgerlichen Name.